Ums Thema Wohngeld ranken sich viele Mythen und Halbwahrheiten. Wohl nur die allerwenigsten Studenten beziehen es
tatsächlich - und das aus gutem Grund: Denn im Gegensatz zum Bafög ist das Wohngeld keine speziell fürs Studium
geschaffene finanzielle Unterstützung. Ganz im Gegenteil gibt es sogar ein gewisses Mindesteinkommen, welches
Voraussetzung für eine Bewilligung des Wohngeld-Antrags sein kann. Dieses Mindesteinkommen ist mit einem Studentenjob
kaum zu erzielen - und deshalb wird hier in aller Regel auch kein Wohngeld gezahlt.
Schließlich soll die kleine
finanzielle Unterstützung explizit nicht zum Lebensunterhalt beitragen (dieser muss durch eigene Einkünfte bereits
größtenteils gedeckt sein), sondern lediglich ein Mietzuschuss sein. Dies beispielsweise in Regionen, in denen der
Mietspiegel besonders hoch und Wohnen daher selbst mit geringen Ansprüchen sehr teuer ist. An Hand eines
Wohngeldrechners im Internet kann man selbst einschätzen, ob überhaupt Aussicht auf Bewilligung eines Wohngeldantrags
bestünde. Selbstverständlich kann hier keine Gewähr gegeben werden - doch als grobe Einschätzung vorab kann der
Rechner sehr hilfreich sein.
Doch es gibt noch ein weiteres Ausschlusskriterium: Wer grundsätztlich Anspruch auf Bafög-Förderung hat, der hat kein
Anrecht auf zusätzliches Wohngeld. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob tatsächlich Bafög gezahlt wird. Selbst,
wenn die Eltern ein entsprechend hohes Einkommen verdienen und das Bafög demnach nicht oder nur teilweise bewilligt
wird, gilt dies als grundsätzliche Möglichkeit, die Förderung zu erhalten. Diese Regelung klingt kompliziert und
ist es in der Praxis auch - weshalb eine professionelle Beratung oder ein direktes Vorsprechen im Wohngeldamt sinnvoll
sein kann. Auch der Allgemeine Studierenden Ausschuss, kurz AStA, kann Wissenswertes zum Thema bereit halten. Denn
wer seinen Anspruch auf Bafög verwirkt hat, der könnte zumindest die nötigen Voraussetzungen für eine Bewilligung
erfüllen - trotzdem bleibt das Mindesteinkommen (siehe oben) sowie weitere Regelungen wie das Einkommen der
Mitbewohner.
Eine Möglichkeit für Studis mit Kind: Für den gemeinsamen Nachwuchs beispielsweise kann grundsätzlich
Wohngeld beantragt werden, solange keine weiteren Transferleistungen gezahlt werden. Auch hier empfiehlt sich eine
individuelle Beratung, um die Chancen auf die finanzielle Unterstützung realisitisch einschätzen zu können.